Das Immobilien-Lexikon
Erläuterungen wichtiger Fachbegriffe aus der Immobilienbranche
A
Abnahmeschein
Das amtliche Protokoll über die Prüfung des Rohbaus sowie bestimmter Gebäudeteile und Anlagen.
Abschreibung
Methode zur Erfassung der im Laufe einer Periode eingetretenen Wertminderung von mehrjährig genutzten Wirtschaftsgütern wie beispielsweise Gebäuden, Maschinen etc. Im Steuerrecht wird die Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer der abzuschreibenden Wirtschaftsgüter als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Siehe Abschreibung.
Anderkonto
Das Treuhandkonto eines Notars für die Verwahrung von Fremdgeldern, damit der Käufer von Haus- oder Wohnungseigentum eine möglichst große Sicherheit hat.
Auflassung
Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder einer Immobilie erforderliche Einigung von Verkäufer und Erwerber. Die Auflassung muss bei Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar erklärt werden.
Auflassungsvormerkung
Sie dient der Sicherung des Anspruchs des Käufers einer Immobilie auf Eigentumsübertragung und wird regelmäßig in Kaufverträgen zugunsten des Käufers vereinbart.
B
Bauabnahme
Sie wird von der Baubehörde nach einer teilweisen (Rohbauabnahme) oder der endgültigen (Schlussabnahme) Fertigstellung einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme vorgenommen.
Bauantrag
Mit ihm wird bei der zuständigen Baubehörde die gesetzlich vorgeschriebene Baugenehmigung für ein Bauvorhaben beantragt.
Bauerwartungsland
Im Flächennutzungsplan ausgewiesene Grundstücke, die voraussichtlich in absehbarer Zeit in einen Bebauungsplan aufgenommen werden.
Baugenehmigung
Notwendige Voraussetzung zur Errichtung, zur Änderung oder zum Abbruch baulicher Anlagen. Der Antrag zur Baugenehmigung ist in der Regel bei der Gemeinde einzureichen. In dem Genehmigungsbescheid sind unter Umständen Auflagen angegeben. Die Baugenehmigung ist befristet, kann aber verlängert werden.
Bebauungsplan
Ein verbindlicher Bauleitplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird. Er setzt die bauliche Nutzung der Baugrundstücke (Art der Nutzung, Mindestgröße, Mindestbreite und Mindesttiefe der Grundstücke etc.) sowie die Anlage von Verkehrsflächen und Grünflächen fest.
Beleihungswert
Gebäude und Grundstücke, die als Sicherheit für das Darlehen einer Sparkasse oder Bank dienen, werden nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem durch das Geldinstitut ermittelten Beleihungswert beliehen. Dieser Wert ist niedriger als der Verkehrswert.
E
Eigenbedarf
Der Vermieter ist zur Kündigung von Wohnraum berechtigt, wenn er diesen für sich oder für einen Familienangehörigen benötigt.
Einheitswert
Für die Bemessung von Grundsteuer und Grundsteuer-Messbetrag sowie der Vermögenssteuer festgesetzter Richtwert eines Grundstücks und Gebäudes.
Erbbaurecht
Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten. Das Erbbaurecht wird auf einem besonderen Blatt im Grundbuch eingetragen.
Ertragswert
Der Wert, den ein Grundstück unter Berücksichtigung seines dauernd erzielbaren Mietwertes besitzt. Der Ertragswert errechnet sich aus der Jahresrohmiete abzüglich der Bewirtschaftungskosten.
F
Flächennutzungsplan
Der durch die Gemeinde festgelegte erste Schritt der Bauleitplanung. In ihm werden in Grundzügen Baugebiete, Flächen für Versorgungsanlagen sowie Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen.
Flurbuch
Siehe Liegenschaftskataster.
G
Geschossflächenzahl (GFZ)
Mit ihr wird angegeben, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig ist.
Grundbuch
Öffentliches, vom Amtsgericht geführtes Register, in das alle Grundstücke und die sie betreffenden Rechtsverhältnisse aufgenommen werden. Das Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Grundbuchauszug
Die Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Eintragungen im Grundbuch. Der Grundbuchauszug ist insbesondere für einen potentiellen Käufer wichtig, weil er damit die Angaben des Immobilienverkäufers überprüfen kann.
Grunderwerbssteuer
Die auf den Abschluss von Verträgen über Grundstücksverkäufe erhobene Steuer.
Grundflächenzahl (GRZ)
Mit ihr wird angegeben, wie viel Quadratmeter Grundfläche des Baukörpers je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig ist. So bedeutet eine Grundflächenzahl von 0,5 eine Bebauung von 50 Prozent des Grundstückes.
Grundpfandrechte
Zusammenfassende Bezeichnung für Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld.
Grundschuld
Grundpfandrecht an einem Grundstück. Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld nicht vom Bestehen einer Forderung abhängig.
Grundsteuer
Die auf bebaute und unbebaute Grundstücke erhobene Steuer.
H
Hypothek
Grundpfandrecht an einem Grundstück zur Sicherung einer Geldforderung. Das belastete Grundstück haftet für diese Forderung in der Weise, dass der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden muss. Die Hypothek entsteht durch die Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Hypothekengläubiger sowie durch die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch.
K
Kataster
Vom Katasteramt geführtes Grundstücksverzeichnis mit Angaben über Größe und Ertrag des Grundstücks sowie die Person des Eigentümers.
Katasterkarten
Durch Katastervermessung geschaffene Karten der Grenzen der Grundstücke sowie ihrer Größe, Bebauung und Nutzung. In Verbindung mit dem Grundbuch bilden sie das Liegenschaftskataster.
Kaution
Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für eine eventuelle Mietschuld oder für beim Auszug vom Mieter nicht ausgeführte, aber vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen. Die Kaution ist vom Vermieter verzinslich anzulegen und wird bei Beendigung des Mietverhältnisses – sofern keine Ansprüche gegen den Mieter bestehen – samt der erwirtschafteten Zinsen zurückgezahlt.
L
Liegenschaft
Grundstück, Grundbesitz.
Liegenschaftskataster
Es besteht aus dem Grundbuch und den Katasterkarten. Das Liegenschaftskataster liefert den Nachweis von Eigentumsrechten am Boden und die Grundlage von Besteuerung und Grundstücksverkehr.
N
Nießbrauch
Das persönliche, nicht vererbbare dingliche Nutzungsrecht an einem fremden Gegenstand. Nießbrauch kann an Grundstücken, an beweglichen Sachen und an Rechten bestehen. Der Nießnutzer hat kein Verfügungsrecht über den Gegenstand, er darf ihn und die Art seiner Nutzung folglich nicht ändern.
P
Parzellierung
Die Teilung eines Grundstückes durch die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Grundstücksteil als selbständiges Grundstück eingetragen werden soll.
R
Rentenschuld
Abart der Grundschuld, bei der zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine Geldrente aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Rentenschuld wird im Grundbuch eingetragen.
Rohbauabnahme
Siehe Bauabnahme.
S
Sachwert
Der Wert eines bebauten Grundstücks, der sich aus der Summe von Bodenwert und Bauwert ergibt. Der Sachwert ist bei selbst genutzten Immobilien der für die Beleihung maßgebende Wert.
Schlussabnahme
Siehe Bauabnahme.
Sicherungshypothek
Durch eine solche Hypothek sollen bestimmte Forderungen eines Gläubigers abgesichert werden. Zum Beweis der Forderung reicht der Eintrag der Sicherungshypothek im Grundbuch nicht aus. Der Gläubiger muss seine Forderung vielmehr auf andere Art und Weise – beispielsweise durch die Vorlage eines Schuldscheines – beweisen.
Substanzwert
Er beschreibt den aktuellen Wert einer Immobilie auf Grund ihrer Beschaffenheit. Der Substanzwert wird bei der Berechnung des Verkehrswertes berücksichtigt.
T
Teileigentum
Es bezeichnet beim Wohnungseigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes.
U
Umschreibung
Die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Vorlage dieser vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung stellt eine der Voraussetzungen für die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch dar. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt, wenn die Grunderwerbssteuer bezahlt oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist.
V
Verkehrswert
Der Wert einer Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Verkehrswert wird von den Nutzungsmöglichkeiten, der Lage, den Mieteinnahmen und dem Zustand der Immobilie bestimmt.
Vollstreckungstitel
Eine öffentliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass ein privatrechtlicher Anspruch vollstreckbar ist.
Z
Zwangshypothek
Die erzwungene Eintragung einer Sicherungshypothek im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung.
Zwangsversteigerung
Art der Zwangsvollstreckung in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird vom Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
Zwangsvollstreckung
Ein Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung privatrechtlicher Ansprüche mit Hilfe staatlichen Zwangs. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein so genannter Vollstreckungstitel. Dies ist eine öffentliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass der Anspruch vollstreckbar ist.